Familienrecht

Carsten Hahn - Rechtsanwalt & Fachanwalt Für Bau- und Architektenrecht

Carsten Hahn

Rechtsanwalt & Fachanwalt

Für Baurecht & Architektenrecht
Für Familienrecht

 

Wir beraten und vertreten Sie qualifiziert und umfassend auf dem Gebiet des Familienrechts.

Dies beginnt mit der Trennung bzw. auch bereits beratend vor einer beabsichtigten Trennung und umfasst sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen und Probleme, zu denen insbesondere gehören:

  • Getrenntleben (Ehescheidungsvoraussetzung)
  • Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Hausratsverteilung
  • Vermögensauseinandersetzung

Hier stellen wir Ihnen die rechtliche Situation dar, legen aber auch stets Wert auf eine präventive Beratung, um eine oft persönlich belastende, gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeit der Errichtung einer sogenannten Trennungs-/Ehescheidungsfolgenvereinbarung, in welcher im Vorfeld der Ehescheidung sämtliche regelungsbedürftigen Angelegenheiten, insbesondere auch die Vermögensauseinandersetzung - Zugewinnausgleich -, rechtsverbindlich zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner festgelegt werden können.

Selbstverständlich vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen bei Unmöglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung und stellen die entsprechenden gerichtlichen Anträge für Sie.

Wünschen Sie die Scheidung Ihrer Ehe, prüfen wir, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, und übernehmen die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen vor dem zuständigen Familiengericht.

Sollte nicht bereits in einer Trennungs-/Ehescheidungsfolgenvereinbarung eine gütliche Regelung bezüglich der sogenannten Folgesachen, wie zum Beispiel Kindesunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder Umgangsrecht, erfolgt sein, werden wir im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens die Ansprüche gerichtlich geltend machen und Ihre Interessen vertreten.

Eine Sonderstellung der familienrechtlichen Folgesachen nimmt der Versorgungsausgleich ein. Dies betrifft den Ausgleich der während der Dauer Ihrer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von "Amts wegen", das heißt, ohne dass wir einen entsprechenden Antrag für Sie bei Gericht stellen müssen, durchgeführt. Dieser kann aber auch im Vorfeld der Ehescheidung oder noch während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens in der Trennungs-/Ehescheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden, in welcher Sie und Ihr Ehepartner einen dementsprechenden Verzicht erklären.

Das Familiengericht prüft allerdings, ob der zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner vereinbarte Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs der Wirksamkeitskontrolle stand hält. Diesbezüglich erfolgt selbstverständlich zuvor eine umfassende Beratung durch uns.

Beabsichtigen Sie, die Ehe einzugehen und wünschen Sie oder denken Ihr zukünftiger Ehepartner und Sie über den Abschluss eines Ehevertrages nach, stehen wir Ihnen beratend zur Seite und fertigen einen dementsprechenden Ehevertrag.

In einem Ehevertrag können Sie Regelungen, zum Beispiel zu den Güterständen wie Zugewinngemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung, zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und zum Versorgungsausgleich treffen.

Bei unterschiedlichen oder gleichen ausländischen Staatsangehörigkeiten sind wir aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Internationalen Familienrechts ebenso dazu in der Lage, hier qualifiziert und umfassend zu beraten und zu vertreten.

Mehr zu unserer familienrechtlichen Tätigkeit finden sie in der Statusleiste und der Seite Aktuelles.